Und wie sich DMOs richtig absichern können.

Einleitung.

Eine offene Content-Marketing-Plattform hat das Ziel, möglichst weitreichende Datenbestände ohne Einschränkung den teilnehmenden DMOs zugänglich zu machen. Der Oberbegriff „Open Data“ meint dabei vorwiegend digitale Inhalte wie Texte, Infografiken sowie Bilder und Videos, die ohne Nachfrage oder Genehmigung durch jedermann genutzt und verändert werden können. Im deutschen Recht müssen hier maßgeblich das Urheberrecht der Produzenten als auch die Bild- und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen beachtet werden. Der folgende Beitrag soll aufzeigen, welche Rechte bei Open Data Projekten konkret betroffen sind und was DMOs beachten müssen, um rechtssicher Content produzieren, veröffentlichen und nutzen zu können.

Rechte der Produzenten (Urheberrecht)

Dem Produzenten digitaler Inhalte steht im Regelfall ein Urheberrecht zu, welches dem Schöpfer das alleinige Recht einräumt, die erstellten Inhalte nach eigenem Dafürhalten verändern oder nutzen zu können. Das Urheberrecht schützt dabei nicht nur Künstler im engeren Sinne, sondern erstreckt sich auf alle Personenkreise, die Inhalte produzieren. Hierzu zählen in erster Linie Videos, Fotos und Texte, soweit sich in ihnen eine eigene Leistung des Urhebers zeigt und eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht wird (weitere Informationen zum Urheberrecht finden Sie hier). Das aus den USA stammende Symbol © für Copyright spielt dabei keine Rolle. Hierzulande sorgt eine entsprechende Kennzeichnung nicht für einen besonderen Schutz. Stattdessen entsteht der Urheberrechtsschutz automatisch durch das Erschaffen eines Werks. In die Gemeinfreiheit entlassen – und damit für Dritte frei nutzbar – wird das Werk erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Rechte der Betroffenen (Bildrechte)

Neben dem Urheberrecht müssen auch die Persönlichkeitsrechte bei der Nutzung und Veröffentlichung von Inhalten beachtet werden. Personen auf Foto- und Videoaufnahmen steht nämlich ein sogenanntes Recht am eigenen Bild zu, welches auch die Verfügungsgewalt des Urhebers einschränkt. Hierbei gilt der Grundsatz: Wer fotografiert wird, soll selbst bestimmen können, wer die Aufnahmen zu sehen bekommt. Als Konkretisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus dem deutschen Grundgesetz, findet das Recht am eigenen Bild seine Ausprägung im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Als europäische Rechtsvorschrift ist zudem die seit letzten Jahr geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten.

Die Rechte Dritter bei Open Data

Die Rechte Dritter bei Open Data

Was müssen DMOs bei der Erstellung von Content beachten?

Die reine Produktion einer Foto- oder Videoaufnahme stellt nur in den seltensten Fällen eine verbotene Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar (Informationen zu strafrechtlichen Aspekten finden Sie hier). Deutlich häufiger ist das Recht am eigenen Bild berührt, wenn Foto- oder Videoaufnahmen der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Grundsätzlich gilt, wenn ein Foto oder Video von einer Person veröffentlicht werden soll (z.B. auf einer Website oder in sozialen Medien), muss in den meisten Fällen das Einverständnis dieser Personen eingeholt werden.

Ausnahmen bestehen nach dem KunstUrhG nur dann, wenn die Personen als „Beiwerk“ auftauchen. Hierzu ist erforderlich, dass nicht die Person(en), sondern die abgebildete Landschaft oder Örtlichkeit den Gehalt des Bildes prägt. Wichtig ist dabei, dass die Anzahl von Personen auf einem Bild kein Indiz für die Einordnung als Beiwerk darstellt. So wird fälschlicherweise häufig davon ausgegangen, dass Bilder kleinerer Gruppen vom Erfordernis der Einwilligung befreit sind.

Auch die DSGVO lässt über die sogenannte Interessenabwägung in Einzelfällen die Veröffentlichung von Bildaufnahmen ohne Einwilligung zu. Dies gilt beispielsweise bei der Veröffentlichung von Mannschaftsaufnahmen in Vereinen oder größeren Sportveranstaltungen (hierzu weiterführend die Handreichung der Datenschutzbehörde Baden-Württemberg). Auch Fotoaufnahmen zu journalistisch-redaktionellen Zwecken bedürfen keiner Einwilligung, da diese vom Medienprivileg gedeckt sind.

Werden Aufnahmen von Bauwerken oder Gegenständen veröffentlicht, muss wiederum das Urheberrecht des Künstlers oder Architekten beachtet werden. Die sogenannte Panoramafreiheit gilt nämlich nur dann, wenn sich der Gegenstand der Aufnahme im öffentlichen Raum befindet. Das heißt, dass ein Foto der Außenansicht eines außergewöhnlichen Gebäudes dann von jedermann veröffentlicht werden darf, wenn es von öffentlichem Grund aus einsehbar ist. Kunstinstallationen in Innenräumen fallen hingegen nicht unter diese Ausnahme (weitere Informationen zur Panoramafreiheit finden Sie hier).

Merkmale der Rechte Dritter

Merkmale der Rechte Dritter

Was ist bei der Veröffentlichung zu beachten?

Jegliche Veröffentlichung, Weiterverbreitung und Veränderung von Content liegt in der Entscheidungshoheit des Urhebers. Nach deutschem Rechtsverständnis kann der Urheber seine Rechte am Werk auch nicht endgültig aufgeben (anders ist es in den USA und den Commonwealth-Staaten), er kann anderen aber die Nutzung durch eine entsprechende Lizenz erlauben. Eine Veröffentlichung unter der Lizenz Creative Commons (CC) ist dabei die einfachste und auch am weitesten verbreitete Lizenzierung im Rahmen von Open Data Projekten. Durch diese Art der Lizenzierung ist gewährleistet, dass Teilnehmer an dem Projekt nicht Gefahr laufen, Forderungen des Urhebers ausgesetzt zu sein.

Die Organisation Creative Commons (CC) bietet regelmäßig aktualisierte Lizenzen an, die überall auf der Welt die gleiche Bedeutung haben. Content mit einem CC-Kürzel darf grundsätzlich von jedermann geteilt und je nach Lizenz auch bearbeitet werden. Eine konkrete Anleitung zur Nutzung finden Sie hier.

Bei Open Data Projekten empfiehlt es sich, Content entweder unter der CC-0 oder der CC-BY Lizenz zu veröffentlichen. CC-0 ist die weiteste der sieben Lizenzen, mit welcher der Teilnehmer eine bedingungslose Nutzung seines Werks erlaubt. Wenn ein Werk mit CC-0 gekennzeichnet ist, darf es völlig frei veröffentlicht, verbreitet und verändert werden. Informationen zu den fünf weiteren Lizenzen finden Sie hier.

Der Weg zur passenden Lizenz

Der Weg zur passenden Lizenz

Die Veröffentlichung mit einer CC-Lizenz ist grundsätzlich recht einfach umzusetzen, wenn die konkreten Anforderungen zur Kennzeichnung beachtet werden. Die Creative Commons Gesellschaft bietet hierzu ein Online-Tool zur Wahl der passenden Lizenz an.

Fazit

Wenn Sie sich an folgende Grundsätze halten, besteht kein rechtliches Hindernis für das freie Teilen und Nutzen von Content bei Open Data Projekten:

  • Beachten Sie die Urheberrechte Dritter, wenn Sie fremden Content verwenden wollen. Versichern Sie sich bei der Veröffentlichung Ihrer Aufnahmen von Kunst und Architektur, dass die abgebildeten Werke dauerhaft und öffentlich zugänglich sind. Im Zweifel verwenden Sie Inhalte mit entsprechender CC-Lizenz oder bitten den Urheber um sein Einverständnis.
  • Sofern Personen auf Bildern abgebildet sind, ist im Regelfall deren Einwilligung für die Veröffentlichung erforderlich. Es bestehen zwar vereinzelt Ausnahmen, die aber unterschiedlich ausgelegt werden können und daher eine rechtliche Unsicherheit mit sich bringen.
  • Stellen Sie Ihren Content immer unter eine CC-0 oder CC-BY-Lizenz ein, damit die Weiterverbreitung uneingeschränkt möglich ist.
Kristine Honig, Tourismuszukunft

David Oberbeck

Rechtsanwalt Datenschutz- und IT-Recht

David Oberbeck ist Rechtsanwalt aus Hamburg und spezialisiert auf Datenschutz- und IT-Recht. Er ist zusätzlich als Datenschutzbeauftragter (TÜV) qualifiziert und prüft regelmäßig Unternehmen auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Er berät schwerpunktmäßig Mandanten aus der Digitalbereich und unterstützt diese bei Umsetzung neuer Geschäftsmodelle. Zudem hält er regelmäßig Vorträge und gibt Seminare zu den Themen DSGVO-Compliance und Wettbewerbsrecht.