In Zusammenarbeit mit den Landesmarketingorganisationen und Magic Cities, setzt die DZT den Knowledge-Graphen für den Tourismusstandort Deutschland um. Das gemeinsam erklärte Ziel hierbei ist es Daten in Form von Open Data allgemein zugänglich zur Verfügung zu stellen.
Unter Open Data verstehen wir dabei alle Datenbestände, die im Interesse der Allgemeinheit ohne Einschränkung und zur Weiterverbreitung zugänglich und nutzbar gestaltet sind. Dabei stellt sich schnell die Frage nach dem rechtlichen Rahmen und inwieweit die Creative Commons-Lizenzen, die in diesem Zusammenhang häufig genannt werden, für Deutschland anwendbar sind. Die DZT hat zur Beantwortung dieser und weiterer Fragen einen Fachexperten gebeten, eine Einschätzung abzugeben.
Open Data und redaktionelle Inhalte
Seit einiger Zeit forcieren die Gesetzgeber den Ansatz von Open Data. Die EU regelt, dass und wie Verwaltungsdaten zur freien Nutzung bereitgestellt werden müssen. Der deutsche Gesetzgeber hat 2021 ein neues Datennutzungsgesetz verabschiedet, das den Grundsatz „open by default“ für Daten von Bund, Ländern, Kommunen und öffentlichen Unternehmen der Daseinsvorsorge etabliert. Damit wurden zwar keine neuen Zugangsrechte oder Bereitstellungspflichten für die öffentliche Hand geschaffen – solche sind bereits zum Beispiel in den Informationsfreiheitsgesetzen von Bund und Ländern geregelt. Aber es wurde festgelegt, wie Daten bereitgestellt werden müssen – in welchen Formaten, zu welchen Bedingungen, in welchen Entgeltgrenzen und nach Möglichkeit mit offenen Lizenzen.
Der Begriff Open Data formuliert eine Reihe von Bedingungen. Neben Anforderungen zu Technik und Infrastruktur beim Teilen von Daten (siehe „Die zehn Open-Data-Kriterien der Sunlight-Foundation“) müssen deren Weitergabe und Nutzung für die Allgemeinheit weitgehend frei von Bedingungen sein – kostenfrei, zu jedem Zweck. Auf diesem Wege lassen sich Datenintegration und -weitergabe erreichen, wie es sich das Open-Data-Projekt zum Ziel gesetzt hat.
Open Data im Tourismus ist vielfältig: Wetter-Echtzeitinformationen, statistische Informationen, Adressen von Destinationen. Vor allem sind es redaktionelle Inhalte wie Texte, Fotos, Videos, die unter Urheberrechtsschutz fallen (siehe nächste Frage). Das Urheberrecht macht diese Inhalte zu einem Wirtschaftsgut, indem ihre Nutzung von einer Zustimmung abhängt. Doch genau das passt für Open Data nicht: Hier soll die freie Nutzung für alle ja gerade erlaubt sein.
Daher reicht es nicht, Inhalte einfach nur online zu stellen. Offen für die Weitergabe und Nutzung werden die Inhalte erst durch den Einsatz freier Lizenzen. Deren Aussage im Sinne von OD lautet: Nutzung und Weitergabe sind erlaubt und müssen nicht einzeln erbeten werden.
Das Urheberrecht schützt Literatur, Musik, Fotografie – jegliche Form der Kunst und Kreativität. Für redaktionelle Inhalte kann man vom Schutz ausgehen bei:
- Texten, insbesondere Agenturtexten. Alltäglich formulierte Tatsachen wie „Der Rhein fließt durch Deutschland“ sind frei. Originelle, prosaartige Formulierungen genießen hingegen Schutz als „Werk“. Die Länge von Texten ist ein Indiz für dessen Schutz, das heißt, bei längeren Texten sollte man tendenziell von deren Schutz ausgehen;
- Fotografien, unabhängig von der künstlerischen Leistung, denn dort greift fast immer der sogenannte Lichtbildschutz;
- Illustrationen mit einer gewissen Originalität;
- Videos, ähnlich dem Lichtbildschutz;
- bestimmten Datenbanken (Datensammlungen), soweit für deren Erstellung eine wesentliche Investition geleistet wurde;
- im Ausnahmefall Metadaten von Texten und Bildern, sofern es sich zum Beispiel um redaktionell bearbeitete, umschreibende Texte handelt (hingegen nicht: Verschlagwortung mit Normvokabular, Nennung des Urhebers, Aufnahmedaten et cetera); oder eine größere Sammlung von Metadaten in Form einer Datenbank als Ganzes (Details zum Schutz von Metadaten).
Das Urheberrecht erlischt erst siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach ist das Material „gemeinfrei“, kann von allen ohne Einschränkung genutzt und muss daher auch nicht lizenziert werden.
Übrigens: Sind an einem Werk visueller Kunst (beispielsweise einer Malerei) die Urheberrechte abgelaufen, sind auch Scans oder Reprofotos davon gemeinfrei.
Die gute Nachricht: Die passenden Werkzeuge für eine Open-Data-Lizenzierung stehen bereits zur Verfügung. Für die hier behandelten redaktionellen Inhalte sind Creative Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) geeignet. Sie erlauben die weitgehend freie Nutzung und Weitergabe, wobei spezielle Bedingungen gewählt werden können. Diese Bedingungen lassen sich an den folgenden CC-Lizenz Ergänzungen beziehungsweise Kürzeln erkennen: BY (Namensnennung), NC (keine kommerzielle Nutzung), ND (keine Bearbeitung), SA (Weitergabe von Abwandlungen nur unter gleichen Bedingungen). Ausführlicher mit den CC-Lizenzen haben wir uns bereits in diesem Fachbeitrag befasst.
Damit Sie Inhalte unter einer CC-Lizenz teilen dürfen, muss eine wichtige Voraussetzung stimmen: Entweder Sie finden den Inhalt bereits unter einer CC-Lizenz vor, dann müssen Sie lediglich bei der Weitergabe die Lizenzbedingungen beachten. Wenn Sie selbst Inhalte unter einer CC-Lizenz teilen, müssen Sie über die nötigen Nutzungsrechte an den Inhalten verfügen. Hat Ihnen zum Beispiel eine Fotografin oder Fotograf allein die Rechte für die Nutzung der Fotos auf Ihrer Website erteilt, so dürfen Sie das Foto nicht ohne weitere Rechteklärung unter eine CC-Lizenz stellen. Denn CC-Lizenzen gestatten die Nutzung in jedem Medium.
Das hängt davon ab, wer die die Inhalte erstellt hat und ob sie von extern gekauft wurden.
Variante 1: Ich habe die Inhalte selbst erstellt.
Als Urheber können Sie im Grundsatz selbst entscheiden, dass Sie eine Lizenz vergeben. Wichtig ist, dass Sie nicht bereits anderweitig exklusive Nutzungsrechte vergeben haben. Hat wiederum eine Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Ihrer Organisation den Inhalt geschaffen, sollten Sie von vornherein vertraglich festlegen, dass Sie als Organisation die Inhalte unter eine CC-Lizenz stellen werden und dass dies unwiderruflich geschieht.
Variante 2: Ich erstelle die Inhalte nicht selbst, sondern gebe sie in Auftrag oder kaufe sie ein.
Hier bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder Sie vereinbaren optimalerweise bereits bei Auftragserteilung, dass der Fotograf oder Texter ihren Inhalt selbst unter einer CC-Lizenz abliefern wird. Auf diesem Weg können Sie direkt selbst den Inhalt gemäß der CC-Lizenz im Sinne von Open Data nutzen.
In jedem Fall müssen folgende Punkte geklärt sein:
- dass das Material im Internet für die Öffentlichkeit verfügbar gemacht wird;
- in welchem Kontext dies geschieht, nämlich insbesondere zur Integration und Weitergabe als Open Data und zur freien Nutzung für die Allgemeinheit;
- dass hierfür die Lizenz zum Beispiel CC BY 4.0 (oder vergleichbar) eingesetzt wird und der Urheber selbst an die Allgemeinheit lizenziert.
Die Alternative ist, dass Sie den Fremdinhalt selbst CC-lizenzieren und sich hierfür entsprechende Nutzungsrechte einräumen lassen. Nachteil daran ist das Entstehen von Rechteketten und eine gewisse Verkomplizierung.
Das zu Variante 2 Gesagte gilt auch für eine „Nachlizenzierung“: Angenommen, Sie haben bereits Fremdinhalte, die aber noch nicht CC-lizenziert sind, weil die Urheber bislang nicht die erforderlichen Rechte einräumen. Auch hier ist es am sinnvollsten, wenn die Urheber ihre Materialien nachträglich selbst unter eine CC-Lizenz stellen. Als Organisation können Sie sich dies vertraglich zusichern lassen. Ein Vertragsformular mit entsprechenden Formulierungen ist beispielsweise bei Digis Berlin zu finden (PDF).
Die Lizenzen CC BY (Namensnennung) und CC BY-SA (Namensnennung, Share Alike) erfüllen die Anforderungen an den Begriff von Open Data. Die Freigabeerklärung CC0 („CC Zero“) ist eine weitere Möglichkeit – sie bietet den höchsten Grad an Nutzungsfreiheit, denn hier muss nicht einmal mehr eine Namensnennung (CC BY) erfolgen. Beim Einkauf von Inhalten muss dies explizit abgeklärt sein.
Metadaten sollten mit CC0 freigegeben werden, sofern deren urheberrechtlicher Schutz in Betracht kommt (hierzu siehe oben). Bei gemeinfreien Inhalten kann zur Klarstellung die Public Domain Mark als Hinweis gesetzt werden.
Sie können alles, was CC-lizenziert ist, unter Beachtung der Lizenzbedingungen auch an ausländische Partner weitergeben. Denn CC-Lizenzen gewähren – ordnungsgemäße Rechteklärung vorausgesetzt – ein weltweites Nutzungsrecht. Bei CC-lizenzierten Inhalten ist zudem der Vorteil, dass sie weitgehend als Standard etabliert, in vielen Jurisdiktionen anerkannt sind und international verstanden werden. Genauso können Sie Inhalte, die anderswo auf der Welt erstellt und unter einer CC-Lizenz geteilt werden, hier – gemäß den Lizenzbedingungen – nutzen.
Fotos und Persönlichkeitsrechte
Open Data und die Wahrung von Persönlichkeitsrechten von Models schließen sich nicht aus. Sofern der uneingeschränkten Verbreitung der Fotografien – wo nötig – Einwilligungen der abgebildeten Personen oder Modelverträge zugrunde liegen, können die Fotos auch entsprechend ohne Bedenken frei lizenziert werden. Wichtig ist auch hier, dass die Abgebildeten die Reichweite der Open-Data-Nutzung kennen. Wer Fotos einkauft, sollte sich vom Verkäufer entsprechend zusichern lassen, dass Persönlichkeitsrechte gewahrt sind.
Weitere Informationen zu Persönlichkeitsrechten bei frei lizenzierten Fotos gibt es in den FAQ von Creative Commons Deutschland, sowie zum Sonderfall, ob und wie man sich eine extremistische Vereinnahmung wehren kann.
Nein. Fotos mit Prominenten dürfen zum Beispiel ohne deren Einwilligung im Netz stehen, etwa auf Bildern, in denen sie sich in der Öffentlichkeit befinden. Sind Menschen nur „Beiwerk“ im Bild, muss ebenfalls keine Einwilligung eingeholt werden. Ein Beispiel wäre das Foto einer Rheinpromenade, auf dem vereinzelt – nicht herausgehoben – Personen zu sehen sind. Dasselbe gilt für Demonstrationen, Konzerte oder sonstige öffentliche Ereignisse. Das Ereignis steht im Vordergrund, nicht einzelne Menschen.
Außerhalb dieser Fallgruppen sind Einwilligungen aber regelmäßig erforderlich. Darunter zählen etwa Portraits von Menschen, die nicht in der Öffentlichkeit stehen. Bei Kindern und Jugendlichen müssen je nach Umständen die Erziehungsberechtigten einwilligen (siehe „Einwilligungen einholen“ und wann keine Einwilligung erforderlich ist).
Hier muss man zwei Aspekte trennen: CC-Lizenzen geben nur Urheberrechte einer Fotografin frei, nicht aber Persönlichkeitsrechte von Abgebildeten. Letztere sind durch das Gesetz geschützt.
Models können gegen die Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorgehen, unabhängig von der Lizenzierung des Fotos – etwa bei grob anstößigen oder schmähenden Bearbeitungen. Bearbeitungsverbote per Lizenz (CC BY-ND, keine Bearbeitung) sind hingegen nicht notwendig, um Verletzungen der Persönlichkeitsrechte von Abgebildeten vorzubeugen.
Bearbeitungen und Modifikationen nicht freizugeben, entspricht nicht dem Begriffsverständnis von freiem Wissen (Open Definition). Denn hiernach müssen auch Modifikationen des Materials erlaubt sein.
Zunächst die gute Nachricht: Die gesetzlich geregelte „Panoramafreiheit“ gestattet es, dass Bauwerke und Kunst, die in der Öffentlichkeit zu sehen sind, als Fotomotiv genutzt werden dürfen. Ein Foto der Elbphilharmonie oder des Freiburger Holbeinpferds darf also frei geteilt werden. Die Panoramafreiheit beschränkt sich aber auf Bauwerke, die von der Straße aus sichtbar sind beziehungsweise von öffentlichem Grund aus aufgenommen wurden.
Schwieriger wird es bei Innenräumen. Hängt hier zufälligerweise eine Malerei im Hintergrund, darf es auf dem Foto als „unwesentliches Beiwerk“ abgebildet sein. Ohne Zustimmung nicht erlaubt wäre es, wenn geschützte Kunst aus dem Innenraum im Zentrum des Bildes steht. Wer aus einer zeitgenössischen Fotoausstellung die dort ausgestellten Fotografien ins Zentrum der Abbildungen stellt, sollte das Ergebnis nicht als Open Content bereitstellen, ohne die Rechteinhaber gefragt zu haben.
Hilfreiche Links
- Ausführlicher Leitfaden zu Creative Commons von Till Kreutzer
- License Chooser: So wählen Sie eine Lizenz, Website von Creative Commons
- Umfangreiche FAQ von Creative Commons Deutschland
- Die rechtlichen Auswirkungen von Open Data von David Oberbeck
Fabian Rack
iRights.Law
Fabian Rack ist Anwalt bei iRights.Law und Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei FIZ Karlsruhe – Leibniz Institut für Informationsinfrastruktur. Er schreibt regelmäßig über Urheberrecht und kreatives Schaffen auf iRights.info und auf Telemedicus.info. Seine Schwerpunkte sind Urheberrecht, freie Lizenzen und Datenschutz.